opencaselaw.ch

BEK 2023 142

Aktenbeizug

Schwyz · 2023-11-10 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Aktenbeizug | Übriges Strafprozessrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 24. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, dem Bezirksge- richt Höfe für das Scheidungsverfahren in Sachen D.________ und A.________ die Strafakten der gegen A.________ betreffend Nötigung, mehr- fachen Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Störung des Polizeidienstes geführten Untersuchung zuzustellen. A.________ persönlich erhob am 30. Oktober 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht und liess sich durch ihre Verteidigerin zur innert Rechts- mittelfrist eingeräumten freigestellten Ergänzungs- bzw. Verbesserungsgelegenheit (KG-act. 2 Ziff. 3) erst am 7. November 2023 verspätet vernehmen, ohne neue Sachanträge oder inhaltliche Begründungen vorzutragen (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und bean- tragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung abge- stützt auf Art. 194 StPO in Abwägung der öffentlichen Interessen und der Ge- heimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin damit, dass die Strafverfah- rensakten zur Beurteilung der Scheidung und der Regelung der Kinderbelan- ge notwendig seien. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin, wie ihr das schon mehrfach dargelegt wurde (etwa BEK 2022 85-88 vom

27. Juni 2022 E. 2), nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Soweit nachvollziehbar beschwert sie sich hauptsächlich darüber, es sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass sie die Aktenübergabe erlaubt habe (erhebt aber trotzdem ausdrücklich Be- schwerde). Abgesehen von der Frage, ob sie unter diesen Umständen über- haupt beschwert ist, vermag dieser Einwand die staatsanwaltschaftliche Be- gründung der Aktenzustellung an sich nicht infrage zu stellen. Soweit die Be- schwerdeführerin auf Belange der gegen sie geführten Untersuchung respek- tive auf solche des Scheidungsverfahren zu sprechen kommt, gehen ihre An- träge und Ausführungen am Thema des Beschwerdeverfahrens ebenso vorbei

Kantonsgericht Schwyz 3 wie ihre Bedingungen für eine Aktenzustellung an das Gericht (vorgängige vollständige Aktenzustellung an die Beschwerdeführerin, Anhandnahme einer Anzeige gegen die Anwältin des Kindes und Auskünfte über angebliche Be- schränkungen ihrer Verteidigung). Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Die un- terliegende Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 10. November 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. November 2023 BEK 2023 142 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Aktenbeizug (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2023, SU 2022 10927);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 24. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, dem Bezirksge- richt Höfe für das Scheidungsverfahren in Sachen D.________ und A.________ die Strafakten der gegen A.________ betreffend Nötigung, mehr- fachen Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Störung des Polizeidienstes geführten Untersuchung zuzustellen. A.________ persönlich erhob am 30. Oktober 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht und liess sich durch ihre Verteidigerin zur innert Rechts- mittelfrist eingeräumten freigestellten Ergänzungs- bzw. Verbesserungsgelegenheit (KG-act. 2 Ziff. 3) erst am 7. November 2023 verspätet vernehmen, ohne neue Sachanträge oder inhaltliche Begründungen vorzutragen (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und bean- tragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).

2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung abge- stützt auf Art. 194 StPO in Abwägung der öffentlichen Interessen und der Ge- heimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin damit, dass die Strafverfah- rensakten zur Beurteilung der Scheidung und der Regelung der Kinderbelan- ge notwendig seien. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin, wie ihr das schon mehrfach dargelegt wurde (etwa BEK 2022 85-88 vom

27. Juni 2022 E. 2), nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Soweit nachvollziehbar beschwert sie sich hauptsächlich darüber, es sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass sie die Aktenübergabe erlaubt habe (erhebt aber trotzdem ausdrücklich Be- schwerde). Abgesehen von der Frage, ob sie unter diesen Umständen über- haupt beschwert ist, vermag dieser Einwand die staatsanwaltschaftliche Be- gründung der Aktenzustellung an sich nicht infrage zu stellen. Soweit die Be- schwerdeführerin auf Belange der gegen sie geführten Untersuchung respek- tive auf solche des Scheidungsverfahren zu sprechen kommt, gehen ihre An- träge und Ausführungen am Thema des Beschwerdeverfahrens ebenso vorbei

Kantonsgericht Schwyz 3 wie ihre Bedingungen für eine Aktenzustellung an das Gericht (vorgängige vollständige Aktenzustellung an die Beschwerdeführerin, Anhandnahme einer Anzeige gegen die Anwältin des Kindes und Auskünfte über angebliche Be- schränkungen ihrer Verteidigung). Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Die un- terliegende Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 10. November 2023 amu